Berufsgruppe | Anzahl | Erläuterung |
---|---|---|
Anzahl (gesamt) | 2,14 | Die aufgeführte Anzahl der Vollkräfte für Fälle gem. KHEntgG ermittelt sich auch infolge interner Leistungsverrechnungen (ohne Versorgung § 140a SGB V). |
Personal mit direktem Beschäftigungsverhältnis | 2,14 | Die aufgeführte Anzahl der Vollkräfte für Fälle gem. KHEntgG ermittelt sich auch infolge interner Leistungsverrechnungen (ohne Versorgung § 140a SGB V). |
Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis | 0,00 | Die aufgeführte Anzahl der Vollkräfte für Fälle gem. KHEntgG ermittelt sich auch infolge interner Leistungsverrechnungen (ohne Versorgung § 140a SGB V). |
Personal in der ambulanten Versorgung | 0,00 | Die aufgeführte Anzahl der Vollkräfte für Fälle gem. KHEntgG ermittelt sich auch infolge interner Leistungsverrechnungen (ohne Versorgung § 140a SGB V). |
Personal in der stationären Versorgung | 2,14 | Die aufgeführte Anzahl der Vollkräfte für Fälle gem. KHEntgG ermittelt sich auch infolge interner Leistungsverrechnungen (ohne Versorgung § 140a SGB V). |
Fall je Anzahl | 6,07 |
Berufsgruppe | Anzahl | Erläuterung |
---|---|---|
Anzahl (gesamt) | 1,54 | Die aufgeführte Anzahl der Vollkräfte für Fälle gem. KHEntgG ermittelt sich auch infolge interner Leistungsverrechnungen (ohne Versorgung § 140a SGB V). |
Personal mit direktem Beschäftigungsverhältnis | 1,54 | Die aufgeführte Anzahl der Vollkräfte für Fälle gem. KHEntgG ermittelt sich auch infolge interner Leistungsverrechnungen (ohne Versorgung § 140a SGB V). |
Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis | 0,00 | Die aufgeführte Anzahl der Vollkräfte für Fälle gem. KHEntgG ermittelt sich auch infolge interner Leistungsverrechnungen (ohne Versorgung § 140a SGB V). |
Personal in der ambulanten Versorgung | 0,00 | Die aufgeführte Anzahl der Vollkräfte für Fälle gem. KHEntgG ermittelt sich auch infolge interner Leistungsverrechnungen (ohne Versorgung § 140a SGB V). |
Personal in der stationären Versorgung | 1,54 | Die aufgeführte Anzahl der Vollkräfte für Fälle gem. KHEntgG ermittelt sich auch infolge interner Leistungsverrechnungen (ohne Versorgung § 140a SGB V). |
Fall je Anzahl | 8,44 |