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Allgemeine Psychiatrie

Informationen und Leistungen der Fachabteilung

  • Vollstationäre Fallzahl: 135

Leistungssuche (in der Fachabteilung)


Krankheit Fallzahl
Schizophrenie - Paranoide Schizophrenie (F20.0) 19
Essstörungen - Sonstige Essstörungen (F50.8) 15
Tief greifende Entwicklungsstörungen - Frühkindlicher Autismus (F84.0) 14
Schwere Intelligenzminderung - Deutliche Verhaltensstörung die Beobachtung oder Behandlung erfordert (F72.1) 10
Spezifische Persönlichkeitsstörungen - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung - Borderline-Typ (F60.31) 8
Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen - Anpassungsstörungen (F43.2) 7
Schizophrenie - Schizophrenia simplex (F20.6) 6
Mittelgradige Intelligenzminderung - Deutliche Verhaltensstörung die Beobachtung oder Behandlung erfordert (F71.1) 6
Schizophrenie - Schizophrenes Residuum (F20.5) 5
Rezidivierende depressive Störung - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) 5
Behandlung Anzahl
(9-649.40) 374
(9-649.11) 372
(9-649.31) 349
Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-607) 167
(9-649.30) 167
(9-649.10) 164
(9-649.53) 146
(9-649.52) 144
(9-649.51) 129
Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei erwachsenen Patienten mit 2 Merkmalen (9-618) 127

Informationen und Leistungen des Krankenhauses für alle Fachabteilungen

Externe vergleichende Qualitätssicherung
Weitere Informationen
  • Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht
    Keine Teilnahme
  • Qualität bei der Teilnahme am Disease-Management-Programm (DMP)
    Keine Teilnahme
  • Umsetzung von Beschlüssen des G-BA zur Qualitätssicherung
    Keine Teilnahme
Anzahl Gruppe
5 Fachärztinnen und Fachärzte, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht* unterliegen
5 Anzahl derjenigen Fachärztinnen und Fachärzte aus Nr. 1, die einen Fünfjahreszeitraum der Fortbildung abgeschlossen haben und damit der Nachweispflicht unterliegen
5 Anzahl derjenigen Personen aus Nr. 2, die den Fortbildungsnachweis gemäß § 3 der G-BA-Regelungen erbracht haben
* nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus“