Respiratorische Insuffizienz anderenorts nicht klassifiziert - Chronische respiratorische Insuffizienz anderenorts nicht klassifiziert - Typ II hyperkapnisch (J96.11)
618
Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Mittelohres der Atmungsorgane und der intrathorakalen Organe - Trachea Bronchus und Lunge (D38.1)
342
Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten - Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose (J84.1)
Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge - Oberlappen -Bronchus (C34.1)
152
Sonstige chronische obstruktive Lungenkrankheit - Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Exazerbation nicht näher bezeichnet - FEV1 <35 des Sollwertes (J44.10)
124
Bronchiektasen (J47)
101
Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge - Unterlappen -Bronchus (C34.3)
100
Sonstige chronische obstruktive Lungenkrankheit - Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Infektion der unteren Atemwege - FEV1 <35 des Sollwertes (J44.00)
94
Sarkoidose - Sarkoidose der Lunge mit Sarkoidose der Lymphknoten (D86.2)
Messung der funktionellen Residualkapazität [FRC] mit der Helium-Verdünnungsmethode (1-713)
1.719
Diagnostische Aspiration aus dem Bronchus (1-843)
1.346
Diagnostische Tracheobronchoskopie: Mit flexiblem Instrument: Sonstige Sonstige (1-620.0x)
1.236
Kardiorespiratorische Polygraphie (1-791)
1.175
Einstellung einer häuslichen maschinellen Beatmung: Kontrolle oder Optimierung einer früher eingeleiteten häuslichen Beatmung: Nicht invasive häusliche Beatmung Nicht invasive häusliche Beatmung (8-716.10)
843
Native Computertomographie des Thorax (3-202)
783
Offenhalten der oberen Atemwege: Sonstige (8-700.x)
Fachärztinnen und Fachärzte, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht* unterliegen
3
Anzahl derjenigen Fachärztinnen und Fachärzte aus Nr. 1, die einen Fünfjahreszeitraum der Fortbildung abgeschlossen haben und damit der Nachweispflicht unterliegen
3
Anzahl derjenigen Personen aus Nr. 2, die den Fortbildungsnachweis gemäß § 3 der G-BA-Regelungen erbracht haben
* nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus“